Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Metallbau- und Schlosserarbeiten

    1. Geltungsbereich
      Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehendend allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie ergänzend die VOB, Teil B, DIN 1961 in seiner jeweils gültigen Fassung sofern dies Vertragsgrundlage ist. Abweichungen von diesen Bedingungen benötigen der schriftlichen Vereinbarung.
    2. Angebote und Angebotsunterlagen
      Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähern maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
      Aus offensichtlichen Irrtümern, die durch Schreib-, Hör- und Rechenfehlern entstanden sind, können keine Regressansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
      Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck benutzt werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.
      Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
      Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
      Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt werden, bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
    3. Auftragserteilung
      Die Auftragserteilung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftrag gilt spätestens als angenommen, wenn er schriftl. Bestätigt worden ist. Auftraggeber, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und Wollen des Eigentümers den Vertrag schließen. Für Abweichungen, die sich aus den Unterlagen (Zeichnungen, mündliche oder schriftliche Angaben) des Bestsellers ergeben, besteht keine Haftung für den Lieferer.
    4. Preise
      Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen, insbesondere zu den vereinbarten Festpreisen, kommt die jeweils bei Lieferung geltende Mehrwertsteuer hinzu.
      Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetreten Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln.
      Nachträgliche Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung werden nur gegen Berechnung vorgenommen. Technische Änderungen vorbehalten.
      Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
    5. Zahlung
      Falls nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungsmöglichkeiten:
      Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung – in bar bzw. Bargeldlos durch Überweisungen, ohne jeden Abzug.
      Bei Lieferung, Herstellung und Montage der gelieferten Werkstücke ist der Auftragsnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen aufgrund prüfungsfähiger Aufstellungen und Maßangaben des Baufortschritts zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort nach Erhalt fällig. Zahlungen an Vertreter haben keine befreiende Wirkung. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§273, 320ff, BGB). Bei Maßanfertigungen ist der Lieferer berechtigt, 50% der Auftragssumme zu verlangen.
      Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
      Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Verkäufer. Nachdem der Käufer in Verzug gesetzt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Bei nicht Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
      Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer vor Ihm gesetzlichen Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
      Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, als die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftigt festgestellt ist.
    6. Lieferung und Montage
      Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Die Zustimmung zu Teillieferungen gilt als vereinbart.
      Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebacht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragsnehmer zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
      Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragsfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
      Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz der bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder einer seiner Unterlieferanten entbindet den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. Berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung od. Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.
      Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.
    7. Abnahme und Gefahrenübergang
      Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
      Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Gleiches gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftragsnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
      Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.
      Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
    8. Gewährleistung und Mängelsansprüche
      Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
      Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferung und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
      Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzen des Kaufpreises) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden.
      Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
      Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar und keine Wertverschlechterung darstellen.
      Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten hat der Auftragnehmer auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B Belehrungen, Stellung von Brandwachsen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
    9. Schadenersatz
      Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    10. Eigentumsvorbehalt
      Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.
      Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
      Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Werden Lieferungen und Leistungen mit einem Gebäude verbunden, das nicht im Eigentum des Bestellers steht, oder dass der Besteller nach Einbau der Leistung veräußert, so tritt der Besteller mit dem Vertragsschluss seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegenüber dem Eigentümer in Höhe der Forderung des Lieferers ab.
      Der Bestseller ist verpflichtet bei Zahlungsverzug unverzüglich dem Lieferanten sämtliche gegenwärtige Forderungen offen zu legen. Er ist auch nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
    11. Entgegenstehende Bestimmungen
      Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer haben für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
    12. Gerichtsstand
      Gerichtstand ist – soweit vom Gesetz nicht zwingend geregelt- der Sitz der Firma. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.